Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA): Wann ist sie Pflicht und wie führe ich sie durch?
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist nach Art. 22 DSG Pflicht, wenn eine geplante Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der Betroffenen darstellt. Drei Situationen lösen die Pflicht typischerweise aus: die grossflächige Bearbeitung besonders schützenswerter Daten, die systematische Überwachung öffentlicher Bereiche und Hochrisiko-Profiling. Die DSFA muss vor Beginn der Verarbeitung durchgeführt werden.
Art. 22
Rechtsgrundlage DSFA im revDSG
3
Hauptauslöser für DSFA-Pflicht
3 Mt.
EDÖB-Konsultationsfrist (falls nötig)
Wann ist eine DSFA Pflicht?
Art. 22 Abs. 2 DSG nennt drei Hauptauslöser. Trifft einer davon zu, ist die DSFA vor Beginn der Verarbeitung durchzuführen.
Grossflächige Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten
Besonders schützenswert: religiöse/politische Ansichten, Gesundheit, Intimsphäre, Rasse/Ethnie, genetische und biometrische Daten, Massnahmen der sozialen Hilfe, strafrechtliche Verfolgungen. «Grossflächig» orientiert sich an Anzahl Betroffener, Dauer und Umfang — kein fixer Grenzwert.
Systematische Überwachung grosser Teile öffentlicher Bereiche
Stadtweite Videoüberwachung, flächendeckendes WLAN-Tracking in Einkaufszentren, automatisierte Kennzeichenerfassung im öffentlichen Raum.
Profiling mit hohem Risiko (Art. 5 lit. f DSG)
Wenn aus automatisierten Datenverarbeitungen Schlüsse gezogen werden, die eine Person wesentlich betreffen. Beispiele: automatisierte Kreditentscheidungen, algorithmisches Personalscreening, verhaltensbasiertes Versicherungspricing.
Ausnahmen: Keine DSFA nötig bei Verarbeitung auf Basis eines anerkannten Verhaltenskodex (Art. 11 DSG) oder mit einem zertifizierten System (Art. 13 DSG). In der Praxis selten anwendbar.
DSFA durchführen: 7 Schritte
Trigger-Prüfung
Liegt ein Hochrisiko-Szenario vor? Besonders schützenswerte Daten in grossem Massstab, systematische Überwachung öffentlicher Räume oder Profiling mit hohem Risiko?
Verarbeitung beschreiben (Art. 14 Abs. 2 DSV)
Zweck und Art der Datenbearbeitung, Kategorien betroffener Personen, Empfänger, Aufbewahrungsdauer, eingesetzte Technologien, geografische Ausdehnung.
Risikobeurteilung
Für jedes Risiko (unbefugter Zugriff, Datenpanne, Missbrauch, Auslandübermittlung): Wahrscheinlichkeit × Schwere = Risikoniveau (gering / mittel / hoch).
Massnahmen definieren
Technisch: Verschlüsselung, Zugangskontrolle, Pseudonymisierung. Organisatorisch: Schulungen, AVV, Zugangsprotokolle, Löschkonzept. Rechtlich: Einwilligungen, Informationspflichten.
Restrisiko beurteilen
Verbleibt nach Massnahmen ein hohes Restrisiko? Wenn ja → Schritt 6 (EDÖB-Konsultation). Wenn nein → DSFA abschliessen und Verarbeitung starten.
EDÖB-Konsultation (falls nötig, Art. 23 DSG)
Bei nicht eliminierbarem hohem Restrisiko: EDÖB konsultieren. Empfehlung innerhalb 3 Monaten. Verarbeitung darf in dieser Zeit nicht starten.
Dokumentieren und aktualisieren
DSFA schriftlich festhalten und aufbewahren. Bei wesentlichen Änderungen (neuer Anbieter, neue Datenkategorien, neue Zwecke) aktualisieren.
Praxisbeispiele
DSFA nötig: Biometrisches Zeiterfassungssystem (300 Mitarbeitende)
Biometrische Daten sind besonders schützenswert. 300 Mitarbeitende ist ein relevanter Massstab. → DSFA-Pflicht. Massnahmen: Verschlüsselte Template-Speicherung (nicht Rohdaten), Zweckbindung ausschliesslich Zeiterfassung, freiwillige PIN-Alternative, Löschkonzept bei Austritt.
Keine DSFA nötig: Standard-HR-Software (Treuhandbüro, 15 Mitarbeitende)
Zwar werden Gesundheitsdaten (Krankmeldungen) bearbeitet — aber nicht im grossflächigen Massstab. Kein automatisiertes Profiling, keine Überwachung öffentlicher Räume. → Keine DSFA erforderlich. Aber: Privacy-by-Design-Prüfung und AVV mit dem Anbieter bleiben Pflicht.
Entscheidungsbaum: Brauche ich eine DSFA?
Häufige Fragen
Unterscheidet sich die DSFA im revDSG von der DPIA in der DSGVO?+
Muss die DSFA intern durchgeführt werden?+
Was passiert, wenn ich eine Verarbeitung ohne erforderliche DSFA starte?+
Gilt die DSFA-Pflicht auch für Bestandsprojekte vor 2023?+
Muss der EDÖB immer konsultiert werden?+
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