Praxis

Datenschutzberater nach revDSG: Braucht mein Unternehmen einen?

Rédaction ComplianceCore··5 min de lecture

In der Schweiz ist ein Datenschutzberater freiwillig — anders als in der EU, wo ein Datenschutzbeauftragter (DPO) unter bestimmten Voraussetzungen Pflicht ist. Art. 10 DSG regelt die freiwillige Bestellung und bietet einen konkreten Vorteil: Wer einen beim EDÖB gemeldeten Berater hat, kann unter Umständen auf die Konsultationspflicht bei der DSFA verzichten. Für die meisten KMU ist die Frage pragmatischer: Wer übernimmt intern die Verantwortung?

Freiwillig

Datenschutzberater in der Schweiz

Art. 10

Rechtsgrundlage im revDSG

EDÖB

Meldepflicht bei Bestellung

Freiwillig — aber mit konkretem Vorteil

Wer freiwillig einen Datenschutzberater nach Art. 10 DSG bestellt und beim EDÖB meldet, erhält einen regulatorischen Vorteil.

ℹ️

Art. 23 Abs. 4 DSG: Bei einem gemeldeten Datenschutzberater entfällt die Pflicht zur EDÖB-Konsultation im Rahmen einer DSFA — sofern der Berater intern konsultiert wurde. Statt den EDÖB anzufragen (bis zu 3 Monate Wartezeit), kann das Unternehmen seine risikoreiche Verarbeitung schneller starten.

Schweiz vs. EU: Der Vergleich

Schweiz — Art. 10 DSG

Pflicht

Freiwillig

Form

Interner oder externer Berater möglich

Meldepflicht

Beim EDÖB (Art. 10 Abs. 3)

Kündigungsschutz

Keiner

Hauptvorteil

EDÖB-Konsultation entfällt bei DSFA

EU — Art. 37–39 DSGVO

Pflicht

Pflicht für öffentliche Stellen + bestimmte Private

Form

Interner oder externer DPO möglich

Meldepflicht

Kontaktdaten müssen publiziert werden

Kündigungsschutz

Nur aus wichtigem Grund

Funktion

Ansprechpartner für EU-Aufsichtsbehörden

KriteriumSchweiz (Art. 10 DSG)EU (Art. 37–39 DSGVO)
Pflicht oder freiwillig?FreiwilligPflicht unter Bedingungen
HauptvorteilEDÖB-Konsultation entfällt bei DSFAInterne Expertise + Ansprechpartner
MeldepflichtJa, beim EDÖB (Art. 10 Abs. 3)Nein (Kontaktdaten publizieren)
KündigungsschutzKeinerNur aus wichtigem Grund
Fachkompetenz vorgeschrieben?Ja (Art. 10 Abs. 1 DSG)Ja (Art. 37 Abs. 5 DSGVO)

Was kostet ein externer Datenschutzberater?

LeistungKosten
Basis-Beratungsmandat (1–2 Tage/Monat)CHF 2'000–4'000 / Monat
Erstprüfung / Gap-Analyse (einmalig)CHF 3'000–8'000
VVT-Erstellung (begleitet durch Berater)CHF 2'000–5'000
DSFA-DurchführungCHF 3'000–10'000
EDÖB-Korrespondenz (nach Aufwand)CHF 200–350 / Stunde

Für wen lohnt sich ein Datenschutzberater?

Empfehlenswert wenn:

  1. Das Unternehmen regelmässig Hochrisikoverarbeitungen plant (Biometrie, KI-Systeme)
  2. Grosskundenanfragen systematisch Datenschutz-Nachweise verlangen
  3. Mehrere Standorte oder Tochtergesellschaften bestehen (Multi-Entity)
  4. EU-Kunden bedient werden und DSGVO-Compliance ebenfalls nötig ist
  5. Die IT-Abteilung die Datenschutzfunktion «nebenbei» trägt und das an Grenzen stösst

Weniger dringlich wenn:

  1. Kleines KMU mit einfachen Verarbeitungen (keine Sonderkategorien, kein EU-Geschäft)
  2. Ein strukturiertes Datenmanagementsystem bereits Compliance-Dokumentation liefert

Häufige Fragen

Ist der Datenschutzberater in der Schweiz dieselbe Funktion wie der DSB in Deutschland?+
Ähnlich, aber nicht identisch. In Deutschland ist der Datenschutzbeauftragte unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben (DSGVO Art. 37 + BDSG Art. 38) und hat besondere Abberufungsschutzrechte. In der Schweiz ist die Funktion nach Art. 10 DSG rein freiwillig und ohne gesetzlichen Abberufungsschutz.
Kann ich als Geschäftsführer selbst als Datenschutzberater fungieren?+
Formal möglich, praktisch problematisch durch Interessenkonflikt. Der Datenschutzberater soll das Unternehmen kritisch beraten — was schwierig ist, wenn er selbst die Geschäftsstrategie verantwortet.
Bin ich als Geschäftsführer nach Bestellung eines Beraters nicht mehr persönlich haftbar?+
Nein. Die persönliche Haftung nach revDSG (Busse bis CHF 250'000 gegen die verantwortliche Privatperson) bleibt bestehen. Der Datenschutzberater berät — verantwortlich bleibt das Unternehmen bzw. seine Führung.
Muss ein externer Datenschutzberater einen AVV erhalten?+
Ja, wenn der Berater Personendaten Ihrer Mitarbeitenden oder Kunden einsehen muss. In diesem Fall ist ein Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 9 DSG nötig. Zusätzlich empfiehlt sich ein Beratungsvertrag mit Umfang, Vergütung und Vertraulichkeit.
Gibt es eine offizielle Liste zertifizierter Datenschutzberater in der Schweiz?+
Nein, eine offizielle staatliche Zertifizierung existiert in der Schweiz nicht. Als Orientierung dienen: IAPP-Zertifizierungen (CIPP/E, CIPM), TÜV-Zertifizierungen und Mitgliedschaft im Swiss Data Protection Forum.

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