Geschäftskontaktdaten und Datenschutz: Sind B2B-Daten Personendaten?
Ja — Geschäftskontaktdaten sind Personendaten. hans.mueller@firma-xyz.ch ist ein Personendatum von Hans Müller als natürlicher Person, nicht von Firma XYZ. Das revDSG schützt ausschliesslich natürliche Personen — und die Person hinter jedem Geschäftskontakt ist genau das. Jedes CRM, jede Vertriebsliste und jede LinkedIn-Kontaktliste ist damit voller Personendaten — mit allen Datenschutzpflichten, die daraus folgen.
JA
B2B-Kontakte sind Personendaten
Art. 5
Definition Personendaten im DSG
30 Tage
Frist für Auskunftsbegehren
Warum B2B-Daten trotzdem Personendaten sind
Das revDSG hat den Geltungsbereich gegenüber dem alten DSG von 1992 verändert: Juristische Personen sind nicht mehr geschützt — nur natürliche Personen. Das könnte den falschen Eindruck erwecken, B2B-Daten seien «herausgefallen». Das Gegenteil ist der Fall.
Das Prinzip: Person schlägt Firma. Wenn Sie anna.keller@muster-ag.ch speichern, speichern Sie ein Datum von Anna Keller als Privatperson. Dass sie gerade in ihrer beruflichen Rolle agiert, ändert nichts. Entscheidend: Lässt sich eine natürliche Person identifizieren? Bei personalisierten Firmen-E-Mails: eindeutig ja.
Als Personendaten gelten im B2B-Kontext
- Personalisierte Firmen-E-Mails (vorname.nachname@firma.ch)
- Direkttelefonnummern von Mitarbeitenden
- Namen von Ansprechpersonen mit Firma und Position
- LinkedIn-Profile (auch berufliche)
- Fotos von Mitarbeitenden auf Firmenwebsites
Nicht als Personendaten gelten
- Allgemeine Firmen-E-Mails (info@firma.ch) — sofern keiner bestimmten Person zugeordnet
- Firmenname, Firmenadresse, UID-Nummer (Angaben zur juristischen Person)
Implikationen für Ihr CRM
Jedes Vertriebsteam mit CRM betreibt per Definition eine Datenverarbeitung von Personendaten — auch bei «rein beruflichen» Kontakten. Die Datenschutzpflichten des revDSG gelten vollumfänglich.
| Prüfpunkt | Was gilt | Typischer Status |
|---|---|---|
| VVT-Eintrag für CRM | Pflicht (Art. 12 DSG) | Oft fehlend |
| AVV mit CRM-Anbieter | Pflicht (Art. 9 DSG) | Meist vorhanden |
| Informationspflicht bei Lead-Erfassung | Pflicht (Art. 19 DSG) | Oft fehlend |
| Löschfristen für inaktive Leads | Best Practice | Meist nicht definiert |
| Zugriffsrechte nach Rollen | Privacy by Default (Art. 7 DSG) | Oft zu weit offen |
Visitenkarten und Messe-Kontakte
Beim Eingeben von Messekontakten ins CRM bearbeiten Sie Personendaten. Eine Information der betroffenen Person ist gemäss Art. 19 DSG grundsätzlich erforderlich. Empfehlung in der Praxis: Bei Messe-Kontakten genügt eine kurze Follow-up-E-Mail, die gleichzeitig über die Datenspeicherung informiert und den Opt-out ermöglicht.
Gekaufte Adresslisten
Der Kauf von B2B-Adresslisten ist in der Schweiz nicht grundsätzlich verboten. Aber: Der Käufer übernimmt die Datenschutzpflichten. Bei der ersten Kontaktaufnahme muss klar kommuniziert werden, woher die Daten stammen (Art. 19 Abs. 2 DSG).
LinkedIn-Scraping: Das automatisierte Auslesen von LinkedIn-Profilen ist problematisch auf zwei Ebenen: LinkedIn verbietet es in seinen AGB, und die DSGVO stellt hohe Anforderungen an Datenerhebung ohne Kenntnis der betroffenen Person bei EU-Kontakten.
Entscheidungsbaum: Welche Pflichten gelten für Ihren Kontakt?
Häufige Fragen
Gilt das revDSG auch für unsere EU-Geschäftskontakte?+
Brauche ich für jeden Kontakt eine explizite Einwilligung?+
Was passiert, wenn ein B2B-Kontakt die Löschung seiner Daten verlangt?+
Muss ich mein CRM im VVT aufführen?+
Muss ich für mein Cloud-CRM einen AVV abschliessen?+
CRM-Compliance in 30 Minuten strukturieren
ComplianceCore erfasst Ihre Tools — inklusive CRM — mit AVV-Status, Serverstandort und Aufbewahrungsfristen im VVT. Audit-sicher bei der nächsten Grosskunden-Due-Diligence.
Jetzt Beta-Zugang sichern →This content is for informational purposes only and does not constitute legal advice.
Related Articles
Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV): Wann brauche ich einen und was muss rein?
Betroffenenrechte nach revDSG: Auskunft, Berichtigung, Löschung richtig umsetzen
Bussen und persönliche Haftung unter dem revDSG: Was Geschäftsführer wissen müssen