Grundlagen

revDSG vs. DSGVO: Die wichtigsten Unterschiede für Schweizer Unternehmen

ComplianceCore Redaktion··8 Min. Lesezeit

Beide Gesetze können gleichzeitig für dasselbe Schweizer Unternehmen gelten — und sie unterscheiden sich in zwölf wesentlichen Punkten. Der grösste: In der Schweiz haften natürliche Personen strafrechtlich bis CHF 250'000. In der EU riskiert das Unternehmen bis zu 4% des weltweiten Umsatzes. Zusätzlich gilt die EU-DSGVO für jedes Schweizer Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen in der EU anbietet oder das Verhalten von EU-Personen beobachtet — unabhängig vom Firmensitz.

12

Kernunterschiede im direkten Vergleich

CHF 250K

Max. Busse CH — gegen die Person

4%

Max. Busse EU — vom Jahresumsatz

Schweiz — revDSGEU — DSGVO
In Kraft seit1. September 202325. Mai 2018
AufsichtsbehördeEDÖB (Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter)Nationale Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten
HaftungssubjektNatürliche Personen — strafrechtlichUnternehmen — Verwaltungsstrafe
GrundprinzipKein Erlaubnisvorbehalt — Bearbeitung grundsätzlich erlaubtVerbot mit Erlaubnisvorbehalt — Erlaubnis für jede Bearbeitung nötig

12 Kernunterschiede im Vergleich

Die folgende Tabelle zeigt alle wesentlichen Unterschiede zwischen revDSG und DSGVO — mit Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage und einer Einschätzung, welches Regime strenger ist.

ThemarevDSG (Schweiz)DSGVO (EU)
Bussen / Sanktionen
Bis CHF 250'000 gegen natürliche Personen (strafrechtlich, nur Vorsatz)CH strengerArt. 60–63 DSG
Bis EUR 20 Mio. oder 4% Umsatz gegen das Unternehmen (Verwaltungsstrafe, auch Fahrlässigkeit)EU strengerArt. 83 DSGVO
Persönliche Haftung
Ja — Geschäftsführer, Verantwortliche haften persönlich strafrechtlichCH strengerArt. 60 DSG
Primär Unternehmenshaftung; persönliche Haftung nur im Einzelfall nach nationalem RechtArt. 83 DSGVO
Datenpanne melden
«So rasch als möglich» an EDÖB — nur bei voraussichtlich hohem RisikoArt. 24 DSG, DSV Art. 15
Innerhalb 72 Stunden an Aufsichtsbehörde — bereits bei jedem Risiko (ausser klar kein Risiko)EU strengerArt. 33 DSGVO
DPO / Datenschutzberater
Freiwillig — kein gesetzlicher Zwang; Bestellung bringt Privilegien (DSFA-Konsultation statt Meldung)Art. 10 DSG
Pflicht bei öffentlichen Stellen, grossflächiger Verarbeitung sensibler Daten oder systematischer BeobachtungEU strengerArt. 37–39 DSGVO
Rechtsgrundlage Bearbeitung
Kein Erlaubnisvorbehalt — Bearbeitung grundsätzlich erlaubt, solange kein Rechtfertigungsgrund fehltCH liberalerArt. 30–31 DSG
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt — jede Bearbeitung braucht eine der 6 Rechtsgrundlagen (Einwilligung, Vertrag, rechtliche Pflicht, vitale Interessen, öffentliche Aufgabe, berechtigte Interessen)EU strengerArt. 6 DSGVO
Cookie-Consent
Kein Banner-Zwang — aber Informationspflicht über Tracking empfohlenCH liberalerArt. 19 DSG, e-Privacy
Opt-in-Pflicht für nicht-essentielle Cookies — aktive Einwilligung vor dem SetzenEU strengerArt. 7 DSGVO, e-Privacy-RL
Einwilligung
Weniger formalistisch — Einwilligung ist eine von mehreren möglichen RechtfertigungsgründenArt. 31 DSG
Strengere Anforderungen — freiwillig, informiert, spezifisch, unmissverständlich; bei Kindern unter 16 Jahren besondere RegelnEU strengerArt. 7–8 DSGVO
VVT-Ausnahme
<250 MA bei geringem Risiko — in der Praxis fast nie anwendbarArt. 12 Abs. 5 DSG
<250 MA bei nur gelegentlicher Verarbeitung ohne hohes Risiko — ebenfalls selten anwendbarArt. 30 Abs. 5 DSGVO
Datenübermittlung Ausland
Länderliste des Bundesrats; bei Ländern nicht auf der Liste: SCC, BCR oder andere GarantienArt. 16–17 DSG
Angemessenheitsbeschluss EU-Kommission; CH hat einen → Transfer EU→CH zulässigArt. 44–49 DSGVO
EU-Vertreter
Nicht vorgesehen im revDSG
Pflicht für Nicht-EU-Unternehmen, die der DSGVO unterliegen (inkl. Schweizer Firmen mit EU-Kunden)EU strengerArt. 27 DSGVO
Datenschutz-Folgenabschätzung
Pflicht bei hohem Risiko — höhere Schwelle als EUArt. 22 DSG
Pflicht bereits bei «Risiko» — niedrigere Schwelle, breitere AnwendungEU strengerArt. 35 DSGVO
Schutzgegenstand
Nur natürliche Personen (seit revDSG 2023 — früher auch juristische)Art. 2 DSG
Nur natürliche Personen — immer schonArt. 1 DSGVO

Wann gilt die DSGVO für Schweizer Unternehmen?

Das Marktortprinzip nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO ist der entscheidende Mechanismus. Die DSGVO gilt für Schweizer Unternehmen ohne EU-Niederlassung, wenn sie eine der folgenden Aktivitäten ausüben:

1

Waren oder Dienstleistungen in der EU anbieten

Das Angebot muss erkennbar auf Personen in der EU ausgerichtet sein — EU-Währungen, EU-Sprachen auf der Website, Lieferung in EU-Länder, EU-Domains. Auch kostenlose Angebote (Apps, Newsletter, Freemium-SaaS) sind erfasst. DSGVO + revDSG gelten gleichzeitig.

2

Verhalten von Personen in der EU beobachten

Google Analytics, Meta Pixel, LinkedIn Insight Tag, Hotjar — jedes Tracking-Tool das Verhalten von EU-Nutzenden aufzeichnet, löst die DSGVO aus. Betroffen sind praktisch alle Websites mit EU-Traffic und aktivem Tracking. DSGVO + revDSG gelten gleichzeitig.

3

Niederlassung in der EU

Eine Tochtergesellschaft, Filiale oder auch nur eine feste Geschäftsstelle in einem EU-Land — sobald dort Personendaten im Rahmen des Betriebs dieser Niederlassung verarbeitet werden, gilt die DSGVO für das gesamte Unternehmen. DSGVO + revDSG gelten gleichzeitig.

ℹ️

Angemessenheitsbeschluss: Die EU-Kommission hat der Schweiz einen Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO erteilt. Das bedeutet: Datentransfers von der EU in die Schweiz sind grundsätzlich ohne zusätzliche Garantien zulässig. Für Transfers aus der Schweiz in EU-Länder gilt dasselbe in umgekehrter Richtung — die Schweiz betrachtet die EU als sicheres Empfängerland.

Dual-Compliance: Synergien statt doppelter Arbeit

Wer beide Gesetze erfüllen muss, profitiert von erheblichen Überschneidungen. Die meisten Massnahmen gelten für beide Rechtsordnungen gleichzeitig — der Mehraufwand für die zweite Jurisdiktion ist deutlich kleiner als der Aufwand für die erste.

MassnahmeGilt für revDSG?Gilt für DSGVO?
VVT führenJa — Art. 12 DSGJa — Art. 30 DSGVO
DatenschutzerklärungJa — Art. 19 DSGJa — Art. 13–14 DSGVO
AVV mit AuftragsbearbeiternJa — Art. 9 DSGJa — Art. 28 DSGVO
Incident-Response-ProzessJa — Art. 24 DSGJa — Art. 33–34 DSGVO (72h-Frist beachten)
Auskunftsbegehren beantwortenJa — Art. 25 DSGJa — Art. 15 DSGVO
Privacy by DesignJa — Art. 7 DSGJa — Art. 25 DSGVO
Cookie-Consent-BannerNicht zwingendPflicht für nicht-essentielle Cookies
EU-Vertreter bestellenNicht relevantPflicht — Art. 27 DSGVO (wenn kein EU-Sitz)
⚠️

Achtung bei der Datenpanne: Wer beiden Gesetzen unterliegt, muss bei einem Incident beide Fristen im Blick haben — die DSGVO-Frist von 72 Stunden ist deutlich kürzer als die Schweizer «so rasch als möglich»-Regelung. In der Praxis bedeutet das: Wer einen guten EDÖB-Prozess hat, muss ihn für die DSGVO nur um den 72h-Timer ergänzen.

Häufige Fragen

Muss ich als Schweizer Unternehmen die DSGVO einhalten?+
Ja, wenn Sie Personendaten von Personen in der EU bearbeiten und dabei Waren oder Dienstleistungen in der EU anbieten oder das Verhalten von EU-Personen beobachten (z.B. via Website-Tracking). Das Marktortprinzip nach Art. 3 DSGVO gilt unabhängig von Ihrem Firmensitz in der Schweiz.
Was ist der grösste Unterschied zwischen revDSG und DSGVO bei den Bussen?+
In der Schweiz haften natürliche Personen (Geschäftsführer, Verantwortliche) strafrechtlich mit bis zu CHF 250'000. In der EU werden primär Unternehmen gebüsst — bis zu EUR 20 Millionen oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes. Dieser Unterschied ist fundamental: In der Schweiz riskiert die Person, in der EU riskiert das Unternehmen.
Brauche ich als Schweizer Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten (DPO)?+
Nach revDSG: Nein, der Datenschutzberater ist freiwillig (Art. 10 DSG). Nach DSGVO: Pflicht für bestimmte Unternehmen — öffentliche Stellen, Unternehmen die grossflächig besonders schützenswerte Daten verarbeiten oder systematisch Personen beobachten (Art. 37 DSGVO). Schweizer Unternehmen die der DSGVO unterliegen, können also trotzdem DPO-pflichtig sein.
Wie unterscheiden sich die Meldefristen bei Datenpannen?+
revDSG: Meldung an den EDÖB «so rasch als möglich», nur bei voraussichtlich hohem Risiko. Keine feste Stundenzahl. DSGVO: Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden, bereits bei jedem Risiko (ausser voraussichtlich kein Risiko für Betroffene). Die DSGVO-Frist ist deutlich strenger und kürzer.
Gilt der Schweizer Angemessenheitsbeschluss noch?+
Ja — die EU-Kommission hat der Schweiz einen Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO erteilt. Das bedeutet: Datentransfers von der EU in die Schweiz sind grundsätzlich ohne zusätzliche Garantien zulässig. Für Transfers aus der Schweiz in EU-Länder gilt dasselbe in umgekehrter Richtung.

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